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Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer der Katholischen Grundschule Blücherstr., Troisdorf e.V.
Vereinsregister Siegburg Nr. 41 VR 1277
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Katholischen Grundschule Blücherstraße, Troisdorf“. Er hat seinen Sitz in Troisdorf und wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Forderung der Bestrebungen der Grundschule Blücherstraße, insbesondere durch
- Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmaterial, sofern dieses nicht aus den der Schule von Stadt und Land bereitgestellten Haushaltsmitteln angeschafft werden kann; Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung solcher Lehr und Arbeitsmaterialien
- Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen, Klassenfahrt und sonstiger Schulveranstaltungen,
- Unterstützung bedürftiger Schüler,
- Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
- Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
- Pflege der Beziehungen zu ehemaligen Schülern und Lehrern. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert und beschränkt werden, Ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhabung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Schüler der Schule können nicht Mitglied werden.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
- Ohne dass es der Kündigung bedarf, endet die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und auch nach doppelter Aufforderung nicht zahlt.
- Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 6 Beiträge und Geschäftsjahr
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 2,-- DM. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn es Geschäftsjahres fällig. Er ist bis spätestens 31.12 eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli).
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender Schatzmeister Schriftführer drei Beisitzern
- Der jeweilige Schulleiter und der jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft sind geborene Mitglieder des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder es Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Jahre gewählt; ebenso bestimmt die Mitgliederversammlung die Funktion des Schulleiters und des Vorsitzenden der Schulpflegschaft. Nach Ablauf des Berufungszeitraumes amtieren die gewählten Mitglieder bis zur Neuwahl weiter.
- Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich.
- Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse. Die Entscheidung über die Förderung im Sinne des § 2 ist kein laufendes Geschäft. Für die Sitzungen gilt § 9 Abs. 1-3 entsprechen.
§ 9 Sitzungen des Vorstandes
- der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zur Sitzung ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies fordern.
- Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden; ist auch dieser abwesend, entscheidet die Stimme des ältesten anwesenden Mitglieds
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden im einem Sitzungsprotokoll, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist, niedergelegt.
- Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sind dem Gesamtvorstand vorbehalten.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung erhält jedes Mitglied eine schriftliche Einladung. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand dann einberufen werden, wenn mindestens zehn von Hundert der Mitglieder eine Einberufung verlangen.
- Außer dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung noch zwei Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Änderung des Mindestbeitrages,
- die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
- Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Der Versammlungsvorsitzende entscheidet über die Art der Abstimmung bei Wahlen und Beschlüssen. Wünscht ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Wunsche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder zu entsprechen.
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- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen Fällen der auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig, soweit zehn von Hundert der Mitglieder anwesend sind.
- Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
- Die auf diese Weise einberufene Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (vgl. aber § 11). In der Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
- In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder auf Grund schriftlicher Vollmachten durch den Ehegatten oder ein anderes Mitglied vertreten lassen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom jeweiligen Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
In allen Angelegenheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins. Beschlüsse dieses Inhalts werden nur dann rechtswirksam wenn
- auf die Abstimmpunkte in der Einladung besonders hingewiesen wurde, und
- in der Einladung ein Entwurf dieses Beschlusses enthalten war. Zur Erlangung der Rechtskraft solcher Beschlüsse müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vorlage zustimmen.
§ 12 Anträge der Mitgliederversammlung
Mitglieder können an die Mitgliederversammlung Anträge stellen, wenn diese mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstandsvorsitzenden vorliegen. Anträge können auch in der Versammlung gestellt werden, wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke anderer Schulen zu verwenden.
Satzung in der Fassung vom 08.12.1988
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